1.0 Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2.0 Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein
Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder
eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil
ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund
von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten
Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber
über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware
oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4.Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung
betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung
darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne
Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
2.5Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die
mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber
gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel
nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein
Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder
Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der
Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
2.6. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen
erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet.
Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers
oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
2.7 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe
des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert,
bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.0 Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,
wenn der Auftraggeber einmalvergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde.
Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4.0 Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der
Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.0 Technische Hinweise
5.1Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2
Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird
die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle
dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung
vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des
Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des
Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),
insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.
5.4
Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett)
für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6.0 Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.
7.0 Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8.0 Eigentumsvorbehalt
8.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern,
zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3
Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmeneiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden.
In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung
bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.
Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten.
Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4
Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücks rechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer
8.5
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den
Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer
das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
9.0 Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums-
und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10.0 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet, noch ist er hierzu bereit.
11.0 Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.